Satzung

Satzung des Vereins Kulturprojekt Stadtinsel Havelberg e. V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Kulturprojekt Stadtinsel Havelberg e.V.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Havelberg.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Stadtinsel Havelberg zu einer kleinen überregional bekannten Kulturstadt zu entwickeln und kulturelle Projekte und Einrichtungen zu fördern.

2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Buchstation Lesen und Lesen lassen, die Galerie, Künstleraufenthalte, Ausstellungen, Kulturprojekte.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§ 5 Beiträge

1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Ist ein Mitglied länger als 18 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

2. Die ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschrieben.

6. Soweit keinen anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 6 Personen.

2. Jedes Vorstandmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

5. Der erste Vorsitz kann als Doppelspitze auch von zwei Personen ausgeübt werden

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein denkMal und Leben e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 6. 11. 2011 beschlossen, am 7. 11. 2014 um § 8.5 ergänzt und am 19.3.2015 in § 8.1 und § 9 verändert.